A) erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG), namentlich gewerbsmäßige o Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpIG, o Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG, o Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für Ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG, o Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG, o Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), § 2 Abs. 2 Nr. 8 WpIG, o Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG, o Eigenhandel, § 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG, insbesondere durch das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere, § 2 Abs. 2 Nr. 10 lit. c) WpIG, und o Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung (Eigengeschäft), § 15 Abs. 3 WpIG, unter Einschluss der Bereitstellung eines Haftungsdachs gemäß § 3 Abs. 2 WpIG für Dritte (sog. vertraglich gebundene Vermittler) zur Erbringung der o Anlagevermittlung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG, o der Anlageberatung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG und. o des Platzierungsgeschäfts gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 WpIG ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der Gesellschaft sowie Erbringung von Unterstützungsleistungen (insbesondere Buchhaltung, Marketing, Vertragsdokumentation, Compliance) für diese vertraglich gebundenen Vermittler, b) die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen (Versicherungsvermittlung), § 34d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), als Versicherungsmakler, § 34d Abs. 1 Satz 1 lit. b) GewO, d.h. die Übernahme der Vermittlung oder des Abschlusses von Versicherungsverträgen für den Auftragnehmer, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. c) die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von lmmobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB und Beratung Dritter zu solchen Verträgen (Immobiliardarlehensvermittlung), § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, und d) die Vermittlung von Bausparverträgen und Beratung Dritter zu solchen Verträgen.
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