Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) die Bearbeitung der Buchführung und Steuersachen einschließlich der Beratung und Vertretung der Auftraggeber sowie die Hilfeleistung in Steuersachen, b) die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung, insbesondere die wirtschaftsberatende und gutachterliche Tätigkeit. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften befugt, die diesen Aufgaben dienen. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und die Geschäftsführung anderer Unternehmen übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 34 StBerG).
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