Betrieb von Berufsbildungs- und Technologiezentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die nach § 91 Handwerksordnung hoheitlichen Charakter haben und ausschließlich der Handwerkskammer Osnabrück- Emsland vorbehalten sind. Insbesondere werden durchgeführt: - Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsausbildung, soweit diese nach den Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) rechtlich zulässig sind; - Fort- und Weiterbildungslehrgänge jeglicher Art; - Lehrgänge zur Förderung neuer Technologien, des Umweltschutzes und der Unternehmensführung. Die Gesellschaft kann weiterhin als Träger von Maßnahmen Dritter durchführen - Berufsvorbereitende Maßnahmen, - Benachteiligten-Programme; - Umqualifizierungs-Programme; - Umschulungen sowie - Fortbildungen sonstiger Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen, soweit diese den Status der Gemeinnützigkeit haben, zu beteiligen oder diese zu übernehmen.
Berufliche Schulen
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