Betrieb einer Bäckerei. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG idF des UmwBerG vom 28. Oktober 1994 als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Verschmelzung der 'Bernhard Daamen Beteiligungs- und Verwaltungsges. mbH' ist unter HRB 5168 (Amtsgericht Krefeld) am 25. September 1995 eingetragen worden;dort wird noch eingetragen und veröffentlicht werden, daß mit Datum der Eintragung der vorstehenden Einzelfirma 'Bernhard Daamen' die Verschmelzung wirksam geworden ist.
Bäckereien und Konditoreien
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