Durchführung von Immobilienprojekten nichtgewerblicher Art im Allgemeininteresse sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft darf gewerblich tätig werden, soweit dadurch die Erfüllung von nichtgewerblichen Aufgaben im Allgemeininteresse ermöglicht und/oder gefördert wird. Jedenfalls darf der Anteil gewerblicher Tätigkeit die nichtgewerbliche Tä- tigkeit der Gesellschaft im Allgemeininteresse nicht überwiegen. Aufgabe des Unternehmens ist es insbesondere, im interesse des Landes Berlin einen Beitrag zu einem nachhaltigen und bedarfsgerechten Angebot in Berlin an Wohnraum im mittleren und unteren Preissegment, an Sonderwohnformen wie z. B. Wohnraum für Studierende, Senioren/Pflegebedürftige, Geflüchtete und anzuwerbende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung oder Beteiligungsunternehmen, insbesondere in anerkannten Mangelberufen sowie Berufen, bei denen das Land Berlin verstärkt Personal einwerben möchte sowie an Gewerbeimmobilien unter Beachtung von ökologischen Kriterien, sozialen Aspekten und Kriterien verantwortungsvoller Unternehmensführung (\"ESG-Kriterien\") zu leisten. Der Beitrag der Gesellschaft i. S. v. Abs. 2 kann durch Instandsetzung, lnstandhaltung, Modernisierung und Entwicklung bestehender Immobilien durch Neubau sowie teilweise Ankauf geleistet werden. Als Vermieter und Verwalter von Wohnraum nimmt die Gesellschaft soziale Verantwortung gegenüber Mietern wahr. Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, wird sich die Gesellschaft in Berlin beim Abschluss von Verträgen sowie bei der Bemessung des Preises für die Überlassung von Immobilien danach ausrichten, dass eine Kostenbzw. Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkagitals sowie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Modernisierung, lnstandhaltung, energetische Sanierung, ermöglicht werden. Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Die Gesellschaft kann und sich zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes an anderen Unternehmungen beteiligen, andere Unternehmen erwerben oder die Geschäftsführung dafür an solchen Gesellschaften übernehmen, um Projekte für Berlin durchzuführen. Hierbei ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist ebenfalls notwendig für die Übertragung von Vermögen auf Beteiligungen oder Tochtergesellschaften.
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