Wahrnehmung der Befugnisse der beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 22 VerpackG im Oberbergischen und Rheinisch-Bergischen Kreis mit Ausnahme der Stadt Bergisch Gladbach. Hierzu gehören insbesondere die Verhandlung der Abstimmungsvereinbarung, die Mitbenutzung der Wertstoffhöfe, die Mitbenutzung von PPK und gegebenenfalls der gemeinsamen Wertstofftonne sowie die Verhandlung der Nebenentgeltvereinbarung (Abfallberatung und Standplatzreinigung).
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Entsorgungsbetriebe
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