A) Die Tätigkeit als Versicherungsmakler, die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Darlehen und Bausparverträgen, b) Die Durchführung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Die Tätigkeit umfasst ausschließlich: die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 - Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, die Vermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, tätigwerden für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h., für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Neue.
Versicherungsmakler
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