(1) Die Gesellschaft ist eine soziale Einrichtung der Trägerunternehmen im Sinne von § 3. Ihr ausschließlicher Zweck ist die freiwillige Gewährung von laufenden Unterstützungen sowie gegebenenfalls von einmaligen Beihilfen in besonderen Notfällen an Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Trägerunternehmen sowie deren Ehegatten und Kinder. Die Möglichkeit zur Übertragung von Vermögen wegen einer Abfindung (§ 12 Abs. 3 Buchstabe a) und wegen der Übernahme von Versorgungsverbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3 Buchstabe b) bleibt unberührt. (2) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung der Gesellschaft sind die Organe verpflichtet, die steuerlichen Vorschriften, insbesondere § 1 und § 3 KStDV 1994, zu befolgen.
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Sozialwesen
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