Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegen- heiten sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und damit verbundene Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerbera- ters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbli- che Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge- schlossen.
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