Verwaltung im Sinne des § 17 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von inländischen Investmentvermögen und/oder EU-Investmentvermögen und/oder ausländischen Alternativen Investment-Fonds (AIF) jeweils in Form von Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 KAGB im Rahmen der Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 44 KAGB in Verbindung mit § 2 Absatz 4 KAGB. Sie darf ferner mit der kollektiven Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehende Ergänzungs- und Hilfsgeschäfte erbringen, sofern es sich dabei nicht um Tätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 3 KAGB handelt. Darüber hinaus ist Gegenstand der Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen, sofern die Grenzen des sinngemäß angewendeten § 20 Absatz 6 KAGB eingehalten werden.
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