(1) Durchführung von Revisionsaufgaben, insbesondere die Prüfung von Jahresabschlüssen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Erstellung von Gutachten auf betriebswirtschaftlichem und steuerrechtlichem Gebiet, die betriebswirtschaftlichePrüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis vorgenannter Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. §§ 2 und 43 a Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und die Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesodere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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