Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten (§ 2 in Verbindung mit § 43a Absatz 4 WPO sowie § 1 Absatz 1 und 2 StBerG), insbesondere: a) die Beratung in Steuer- und Vermögensangelegenheiten sowie Wirtschaftsberatungen, b) alle Hilfeleistungen in Steuersachen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 StBerG, c) Revision von Büchern und Bilanzen anderer Unternehmungen, d) allgemeine Treuhandtätigkeit, bestehend in Anlage und Verwaltung von Vermögen Dritter im eigenen Namen. Handels- und Bankgeschäfte gehören nicht zum Zweck der Gesellschaft.
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