Übernahme von kurz- und langfristigen Beteiligungen an selbstständigen Unternehmen, um diese zu verwalten oder zu beherrschen. Dabei kann die Gesellschaft die Verwaltung, Finanzierung und Führung dieser Beteiligungsunternehmen übernehmen, - die Übernahme von Holdingtätigkeiten jeder Art wie z.B. Finanzierung von verbundenen Unternehmen, Tätigkeit als Management- und Finanzholding etc., - die Verwaltung eigenen Vermögens, - der Erwerb von Assets zum Vermögensaufbau, Handel mit Assets und Vermietung derselben wie z.B. Luxus-/Hypercars, Schmuck und Kunstobjekten, - Unternehmensberatung, - Social Media Agentur und - Steuersachen im Rahmen des § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz ( wie z.B. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnungen ) unter den dort genannten Voraussetzungen ( § 6 Nr. 4 StBerG ). Die Gesellschaft darf andere Unternehmen erwerben, sich an ihnen beteiligen, sie vertreten und auch die persönliche Haftung in Personengesellschaften mit gleichem oder anderem Unternehmensgegenstand übernehmen. Die Gesellschaft darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können. Sie darf auch Zweigniederlassung im In- und Ausland errichten.
Uhren und Schmuck
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