(1) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (2) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (3) Die Genossenschaft kann für Mitglieder und deren Angehörige Spareinlagen hereinnehmen. Sie kann ferner Gelder von Mitgliedern, Angehörigen gemäß § 15 AO gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen (Sparbriefe) annehmen. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Punkt B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder - mit Ausnahme von Abs. 3 - ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft arbeitet bei der Erfüllung ihres Genossenschaftsauftrages mit den Städten und Gemeinden der Region Breisgau zusammen.
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