2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) zum Thema Bauhaus. 2.2 Diese Zwecke sollen verwirklicht werden, insbesondere durch a) die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Ausstellungen des Bauhaus-Archiv e.V., der Stiftung Bauhaus Dessau, der Klassik Stiftung Weimar oder mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland; b) die Koordination von wichtigen Jubiläen des Bauhauses; c) die Trägerschaft einer Geschäftsstelle für assoziierte Partner, wie zum Beispiel der Geschäftsstelle Bauhaus 2019 für den Bauhausverbund 2019; d) die Durchführung von wissenschaftlichen Kolloquien; e) die Unterstützung von Forschungsprojekten, die insbesondere am Sitz des Bauhaus-Archiv e.V., der Stiftung Bauhaus Dessau sowie am Bauhaus-Museum Weimar durchgeführt werden; f) die Einrichtung eines gemeinsamen digitalen Online-Archives des Bauhaus-Archiv e.V., der Stiftung Bauhaus Dessau und der Klassik Stiftung Weimar; g) die Entwicklung gemeinsamer Angebote zum Besuch der Einrichtungen des Bauhauses in Berlin, Dessau und Weimar; h) eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit des Bauhaus-Archiv e.V., der Stiftung Bauhaus Dessau und der Klassik Stiftung Weimar, insbesondere auch durch den Betrieb einer gemeinsamen Website; i) den Erwerb und die Verwaltung gemeinsamer Vermögensgegenstände, Marken und sonstiger Rechte sowie j) die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Weitergabe an Dritte zur Verwirklichung der vorgenannten Satzungszwecke. 2.3 Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke zum Teil als Fördergesellschaft, zum Teil durch eigene Aktivitäten. Soweit die Gesellschaft als Fördergesellschaft gem. § 58 Nr. 1 AO tätig ist, wird sie ihre Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an andere inländische oder ausländische Kör-perschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten. Die Gesellschaft wird Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO nur dann weiterleiten, wenn diese Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist. 2.4 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
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