(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitgliedervorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsbersorgung. (2) Die Genossenschaft kann Immobilien in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Daneben kann sie sonstige Geschäfte tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossenschaft zu dienen. (3) Die Genossenschaft kann für ihre Mitglieder und deren Angehörige Spareinlagen hereinnehmen. (4) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an Mitglieder und deren Angehörige ausgeben. (5) Beteiligungen sind zulässig. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 zugelassen.
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