1. Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. 2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrarstruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Zu diesem Zweck kann die Genossenschaft auch Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist im Rahmen der von Vorstand und Aufsichtsrat zu beschließenden Grundsätze zugelassen. Eine solche Ausdehnung darf nur ergänzenden Charakter haben. Auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft sind keine Nachschüsse zu leisten.
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