Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch die gute, sichere und sozial verträgliche Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder auch durch eine Spareinrichtung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Genossenschaft kann fremde Gelder als Spareinlagen oder Gelder gegen Ausgabe von Namensschuldverschreibungen von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen gemäß § 15 Abgabenordnung und Lebenspartnern im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) entgegennehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 36 Buchstabe i die Grundsätze.
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