(1) Die Genossenschaft baut bzw. modernisiert, übernimmt und/oder bewirtschaftet Wohnungen für ihre Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. (2) Die durchschnittliche Nutzungsgebühr orientiert sich am Kostenmietprinzip. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, organisieren sich in Hausgemeinschaften, die die jeweiligen Gebäude und das gemeinschaftliche Zusammenleben im Rahmen der Satzung autonom verwalten, jedoch der Genossenschaft als Projektträger gegenüber verantwortlich sind. Die Projektgemeinschaften können für sich Belegungsquoten beschließen, z. B. um generationenübergreifendes Wohnen festzulegen. (4) Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder in der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnraumbewirtschaftung. (5) Bei der Bewirtschaftung, wie auch bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung, wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen in umweltbewusstem Handeln unterstützt. (6) Die Genossenschaft fördert die Reduzierung der Kfz-Nutzung der Bewohnerinnen und Bewohner. (7) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe errichten und soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen übernehmen. (8) Die Genossenschaft organisiert und koordiniert in Ergänzung zu den individuellen Wohnbedürfnissen Formen solidarischer Nachbarschaftshilfe z. B. bei Krankheit, Pflegebedarf nach Maßgabe von Richtlinien, die die Generalversammlung beschließt. Zur Bewältigung von sozialer und pflegerischer Hilfe ist ggf. die Kooperation mit Einrichtungen oder Organisationen der Wohlfahrtspflege zu suchen. (9) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (10) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit diese dem Zweck der Genossenschaft dienlich sind. (11) Der Verkauf von genossenschaftlichen Mietwohnungen oder ihre Umwandlung in unbefristete Dauerwohnrechte nach WEG ist - außer zur Abwehr einer Insolvenz oder wenn die Einnahmen eines Projektes den für es erforderlichen Kapitaldienst nicht decken - unzulässig.
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