Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO); Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO); Hilfen für Opfer von Straftaten, Kriegs- und Katastrophenopfern (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO); der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: Angebote der Jugend- Familien- und Eingliederungshilfe des SGB VIII; Schulungen und Fortbildungen zu den Themen Erziehung, psychische Entwicklung und Erkrankungen, Persönlichkeitsentwicklung, Natur- und Umwelt für Familien, Fachkräfte der Kinder - und Jugendhilfe, Kindergärten, Schulen, Universitäten; Durchführung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Familien in sozialen Problemsituationen wie z.B. thematische Gesprächsrunden zu Erziehungsfragen, Hilfe zur Selbsthilfe bei der Bewältigung ihrer Probleme; pädagogische und therapeutische Angebote zur Bewältigung von traumatischen Lebensereignissen.
Sozialwesen
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