Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG), die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG), das Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 c KWG) und die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG) ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts ( 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens, lnterimsmanagement, betriebswirtschaftliche Beratung, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie Einkaufs- und Auftragsfinanzierung, soweit nicht genehmigungspflichtig; Attrahierung von Fremd- und Eigenkapital. Die Abschluss- oder Anlagevermittlung wird ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG sind ausgeschlossen.
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