Erbringung von Leistungen nach § 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes - ArchIng. KG vom 01. 12. 1980, GVOBl. Schl.-H. S. 342. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die die Gesellschaft fördern. Sie kann ihre Geschäfte sowohl im eigenen Namen als auch durch eine Personengesellschaft betreiben, an der sie sich als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) beteiligt. Sie kann an anderen Orten Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben sowie sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen und Vertretungen übernehmen. Sie darf sich ferner mit anderen Unternehmen zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.
Ingenieurbüro
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