1) die für die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 A Nr. 4 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Finanzbuchführungen, Lohnbuchhaltungen, Prüfung von Jahresabschlüssen, Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Erstellung von Gutachten, Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, Treuhandtätigkeiten, etc. 2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und/oder Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO bzw. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Nicht eingetr.: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nunmehr im Bundesanzeiger.
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