(1) Die wirtschaftliche Förderung und die Betreuung ihrer Mitglieder. (2) Die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere a) die Annahme von Einlagen, b) die Gewährung von Krediten aller Art, c) die Durchführung des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs, d) den Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, e) Vermittlung und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. Hierbei soll für den Bankbetrieb nicht die Erzielung von Gewinnen im Vordergrund stehen. Maßgebend für den Bankbetrieb soll vielmehr die Ordnung und Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder sowie deren Förderung und der Ausbau von kirchlichen Einrichtungen sein. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. (4) Bankgeschäfte werden von der Genossenschaft vorrangig mit dem Personenkreis betrieben, der nach § 3 Abs. (1) der Satzung die Mitgliedschaft erwerben kann. Der Geschäftsbetrieb kann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden.
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