Planung, Errichtung von Massivhäusern durch Drittfirmen und Immobilien für eigene und fremde Rechnung sowie Vermittlung von Bauverträgen, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten, deren Vermietung und Verwaltung sowie Vermittlung und Abwicklung im Zusammenhang mit diesen Geschäften stehenden Finanzierungen, sowie die Beteiligung und Übernahme der Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften. Tätigkeiten die gemäß § 34 c Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig sind im nachstehenden Umfang: -Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen. -Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von 1) Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind,also der Erlaubnisinhaber -derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute -, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, -keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 1Nr. 1 bis 4 KWG erbringt und -nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; 2) sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile); 3) öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (beispielsweise bei geschlossenen Immobilienfonds).
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