Erbringung des E-Geld-Geschäfts (§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG) und die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 ZAG). Das Unternehmen kann auch betriebliche und eng verbundene Nebendienstleistungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ZAG sowie Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld bestehen, erbringen. Gegenstand dieser Geschäftstätigkeiten ist unter anderem der Verkauf und Vertrieb von Mineralölprodukten, alternativen Kraftstoffen und sonstigen Produkten und Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
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