Wirtschafts- und Steuerberatung, insbesondere Unternehmensberatung sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Sämtliche Geschäfte, die im Rahmen der Gesetze und Standesrichtlinien geeignet sind, den Zweck und die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Errichtung von Zweigniederlassungen soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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