Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen und Unternehmen im In- und Ausland sowie die Übernahme und Erbringung von Serviceleistungen für Vertriebspartner und insbesondere für Endkunden der verbundenen Unternehmen des AXA Konzerns. Auch ist Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung des Abschlusses von Darlehens- und Versicherungsverträgen, der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen und die Beratung über Versicherungen. Ferner ist im Rahmen der Ausnahmereglung des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG Gegenstand des Unternehmens die Anlageberatung und Anlagevermittlung zwischen Kunden und a) inländischen Instituten, b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG erfüllen, c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt sind, d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuches erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagegesetzes beschränken. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Das Unternehmen kann auch alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Geschäftszweck zu fördern. Insbesondere darf es Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung nach § 32 KWG bedürfen.
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