(1) Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen zur Durchführung der Kranken- und Altenhilfe im Rahmen von Wohn-, Pflege- und Tagesbetreuungseinrichtungen. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung (AO). (3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wohlfahrtspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO), die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr.4 AO), die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. (4) Der Satzungszweck der Förderung der Altenhilfe § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO, der Förderung der Wohlfahrtspflege § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO wird verwirklicht, insbesondere durch die Gewährung von Unterkunft, Pflege, Verpflegung und Betreuung für hilfsbedürftige alleinstehende oder verheiratete, alte, behinderte, kranke, betreuungs- und pflegebedürftige Personen in besonderen Alten-, Behinderten, Kinderbetreuungs-, Kranken und Pflegeeinrichtungen der Gesellschaft einschließlich Tagesbetreuungs- und Tagespflegeangeboten. Der Zweck wird weiter verwirklicht durch Erteilung von Rat und Hilfe in allen Lebenslagen, Sammlung und Weitergabe von Sach- und Geldspenden. Die Gesellschaft verwirklicht die Zwecke auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 AO) mit der AWW Haus Wittelsbach Verwaltungsgeselltschaft gGmbH, insbesondere durch die lnanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen jeglicher Art sowie durch die Überlassung von lmmobilien und Personal zur Erfüllung des Zweckes der Gesellschaft. (5) Zweck der Gesellschaft ist auch die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Dieser Zweck wird durch die Unterweisung in christlicher Lebensweise in der Betreuungseinrichtung erfüllt. ln Form der Organisation von Andachten, Gottesdiensten und geistlichen Angeboten für die Bewohner der bereitgestellten Pflegeeinrichtung. (6) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Die Einrichtungen der Gesellschaft stehen Menschen ohne Ansehen der Person und ohne Unterschied von ethnischer Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität offen. (8) Die Gesellschaft ist auch zur Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung der in Abs. 3 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft befugt. Hierzu ist die Gesellschaft berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des Satzungszwecks zu beraten und zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne des § 62 AO zu bilden.
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