A) der Betrieb von ambulanten Pflegediensten, b) der Betrieb von ambulanten und teilstationären Leistungen nach SGB II, III, V, IX, XI und XII, c) der Betrieb von Angeboten der offenen Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe, d) die Durchführung von Projekten in der Altenhilfe, e) der Aufbau und der Betrieb von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen, f) der Aufbau und die Förderung von Kinder- und Jugendgruppen als Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, g) die Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit, h) die Mitwirkung an der Planung sozialer und sozialpädagogischer Leistungen und Einrichtungen. Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der Arbeiterwohlfahrt, wie sie im Grundsatzprogramm der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt sind; insbesondere ist das Leitbild und die sich daraus abgeleiteten Leitsätze der AWO zu beachten. Die Gesellschaft kann ihre Dienstleistungen - insbesondere im Bereich des Rechnungswesens, der Verwaltung und Organisation (Serviceleistungen) - anderen gemeinnützigen Unternehmen und Vereinen zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar wohlfahrtspflegerische Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden. Mittelüberlassungen sowie Ausschüttungen im Rahmen der Vorschriften des § 58 Nr. 2 AO an Gesellschafter sind insoweit zulässig, als diese selbst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme derselben als gemeinnützige und somit steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind. Die Gesellschaft darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, begünstigen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Waldshut e. V. oder eine von ihm zu bestimmende Dritte. Maßgeblich ist, dass das Vermögen ausschließlich zu wohlfahrtspflegerischen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - gleich durch welchen Empfänger - verwendet wird.
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