1. Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Altenhilfe und Pflege älterer und pflegebedürftiger Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, durch das Anbieten von Wohnformen für Menschen mit Betreuungsbedarf sowie das Durchführen von ambulanter Pflege. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von: - Stationären Pflegeeinrichtungen, - Ambulanten Pflegeeinrichtungen - Teilstationären Pflegeeinrichtungen, - Einrichtungen zur Kurzzeitpflege, - Einrichtungen zum Betreuten Wohnen, insbesondere in den Betrieben: - Alten- und Pflegeheim in Bensheim, - Alten- und Pflegeheim in Lauterbach, - Alten- und Pflegeheim in Butzbach, - Alten- und Pflegeheim in Liederbach, - Alten- und Pflegeheim in Heusenstamm, - Alten- und Pflegeheim in Hadamar, - Alten- und Pflegeheim in Darmstadt, - Alten- und Pflegeheim in Wächtersbach. 2. Die Gesellschaft wirkt planmäßig mit anderen Körperschaften im gemeinnützigen Unternehmen Arbeiterwohlfahrt Hessen- Süd zusammen: - mit dem Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V., - mit der AWO Integra gGmbH Gemeinnützige Gesellschaft für soziale Arbeit, - mit der AWO Integra Catering gGmbH Gemeinnützige Gesellschaft zur För-derung von Beschäftigung für Menschen mit Behinderung, - mit der AWO miteinander gGmbH, - mit der AWO Senioren und Pflege Odenwald gGmbH, - mit der AWO Perspektiven gGmbH, - mit der AWO pflegeplus gGmbH, - mit der AWO & Pflegeverein Sozialstation gemeinnützige GmbH. Aufgrund der Zweck-Synchronität der jeweiligen Körperschaften im gemeinnützigen Unternehmen Arbeiterwohlfahrt Hessen-Süd mit den Zwecken der Gesellschaft kann die Zweckverwirklichung der Gesellschaft auch gemeinsam arbeitsteilig im Wege der Durchführung oder der Entgegennahme von Kooperationsleistungen an und von den genannten Körperschaften erfolgen, insbesondere durch die Leistung oder Entgegennahme von Dienstleistungen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb zur Förderung der Wohlfahrtspflege erforderlich sind (z.B. gegenseitige organisatorische und administrative Unterstützung oder Nutzungsüberlassungen). 3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Folgende Rechtsgeschäfte sind allerdings unzulässig: a) die Übernahme von Bürgschaften- oder ähnlichen Haftungen für Dritte, b) der Abschluss von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen, c) der Abschluss von Cash-Pool oder Cash- Managementverträgen, d) Beteiligung eines Dritten am Handelsgewerbe der Gesellschaft im Rahmen einer stillen Gesellschaft oder in anderer Form, e) der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie entsprechende Verpflichtungsgeschäfte, f) die Veräußerung des gesamten Geschäfts der Gesellschaft oder eines wesentlichen Teils davon.
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