Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung und Erziehung, die Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen sowie die Kinder- und Jugendfürsorge. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Maßnahmen der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, b) Familienerholungsmaßnahmen für Familien, deren Bezüge die in § 53 Satz 1 Nr. 2 AO genannten Grenzen nicht überschreiten, c) Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe in Form von Erholungs- kuren, insbesondere Mutter-Kind-Kuren, für Jugendliche sowie Mütter in geeigneten Müttergenesungsheimen gemäß §§ 24 und 41 SGB V, d) Erwachsenenbildung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWBG) zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung durch anerkannte Bildungsveranstaltungen.
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Sozialwesen
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