Fördern des Sozial- und Gesundheitswesens, der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens. Dieser Zweck wird nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung insbesondere verwirklicht durch: - Vorbeugende und helfende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens durch Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich. - Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich. - Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit durch Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich. - Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit durch Modellmaßnahmen und Modelleinrichtungen. - Ausbildung für soziale, pädagogische und pflegerische Berufe durch Ausbildungsstätten, Hilfen zum Studium. - Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege durch Kurse, Seminare, Fortbildungsstätten, Förderung der Teilnahme. - Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in entsprechenden Ausschüssen durch Mitarbeit in Ausschüssen der Öffentlichen Hand sowie Anregungen von und Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen. - Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der staatlichen, kommunalen und bezirklichen Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben durch Beratung u. a. in Fachausschüssen. - Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfe-Organisationen im In- und Ausland und auf internationaler Ebene durch Teilnahme an Konferenzen, Tagungen, Pflege von Begegnungen usw. - Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität, insbesondere im Rahmen des Internationalen Arbeiter-Hilfswerks durch Teilnahme an Konferenzen, Tagungen, Pflege von Begegnungen usw. - Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen durch Förderung von Gliederungen und deren Aufgaben durch Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 2 AO. - Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial in Form eines Zweckbetriebes.
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Sozialwesen
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