Ausgliederung und Einbringung des Betriebsteils "Gewerbeabfallentsorgung" der AVR Service GmbH gegen Sacheinlage. Für diese Sacheinlage wird der AVR Service GmbH als Gegenleistung im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG der obige neue Geschäftsanteil gewährt. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 des UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, insbesondere die geprüfte Ausgliederungsbilanz, können beim Registergericht Heidelberg eingesehen werden.".
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