Verwaltung eines oder mehrerer Spezial-AIF im Sinne von § 1 Abs. 6 Kapitalanlagegesetzbuch auf Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 KAGB als (externe) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Kapitalanlagegesetzbuch. Die Registrierung erfolgt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Gesellslchaft ist - sofern und soweit gesetzlich zulässig - befugt, die Portfolioverwaltung und Teile des Risikomanagements der verwalteten Sondervermögen bzw. Segmente von Sondervermögen ("Fonds") in Übereinstimmung mit § 36 KAGB auszulagern. Für eine Auslagerung ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auslagerungsunternehmen erforderlich. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmenszweck dienen, soweit für diese keine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich ist. Rechts- und Steuerberatung sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
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