Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen; Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischenInvestmentanteilen, die nach dem Auslands-Investment Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut i.S. des § 1 Abs. 1 b KWG (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute), einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen werden, keine weiteren Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1-4 erbracht werden. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen an Kunden zu verschaffen. Ferner: Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds und stille Gesellschaftsanteile).
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