Für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) Erstellung von Jahresabschlüssen b) betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratungen c) Hilfeleistungen bei Erfüllung von Buchführungspflichten d) Vertretung in Steuerrechtsstreitigkeiten und Hilfeleistung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldsachen. e). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, sofern es sich hierbei nicht um eine Steuerberatungsgesellschaft handelt. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Die Übernahme von Handels- und Bankgeschäften sowie von gewerblichen Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
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