Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO), und zwar im Inland wie im Ausland, insbesondere: Die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen. Die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen. Die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung und die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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