Geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. §33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbart sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sind, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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