Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Durchführung der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen sowie Pflichtprüfungen jeder sonstigen Art, Prüfungen freiwilliger Art wie Abschluss- und Kreditprüfungen, Anfertigung von Gutachten, Liquidationen, Abwicklung von Insolvenzen, Ausübung von Steuerberatung sowie jeglicher Tätigkeit, die zum Aufgabengebiet eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters gemäß WPO und StBerG gehört sowie mit diesen Berufszweigen vereinbar sind. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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