Realisierung einer individuellen Betreuung für Schwerstkranke und Sterbende und deren Familienangehörige. Betreiben einer oder mehrerer Palliativer Care Teams (im Sinne eines Leistungserbringers nach § 132d SGB V) im Bereich der spezialisierten Palliativversorgung (SAPV) als eigene Leistung. Mit Ausnahme von Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (37b, 132d SGB V) keine Erbringung weiterer Versorgungsleistungen; ausgenommen davon Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV), die nur nachrangig zu den AAPV-Leistungserbringern im Rahmen eines integrierten Versorgungsvertrags erbracht werden dürfen.
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