Gründung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder - soweit rechtlich zulässig - mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen, insbesondere der Augenheilkunde und aller hiermit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Die Erbringung privatärztlicher und nichtärztlicher Leistungen und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Bildung und Durchführung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern, mit Einrichtung der Vorsorge und Rehabilitation und mit nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen wie z. B. der Integrierten Versorgung, soweit dies rechtlich zulässig ist. Für die Auslegung und Anwendung der Regeln dieses Gesellschaftsvertrages ist insbesondere § 32 Abs. 2 HKG in Verbindung mit § 17 BO-ÄKN zu beachten, wenn Gesellschafter zugleich ärztlich in der Gesellschaft tätig werden.
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