(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Wohlfahrtspflege im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Absatz 1 SGB V auch in Form einer Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, die insbesondere in den Fachgebieten der Augenheilkunde an der fachärztlichen Versorgung der privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten und der sonstigen Selbstzahlern teilnehmen. Die Gesellschaft bestellt für jedes von ihr getragene Medizinische Versorgungszentrum einen oder mehrere Ärzte als ärztliche Leiter, wobei jeder ärztliche Leiter ein im MVZ tätiger Arzt sein muss (ärztlicher Leiter im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V).
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