Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen 2. die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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