Alle für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2, 43a WPO, insbesondere: a) die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, vor allem solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; b) die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; c) die Funktion als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung; d) die Beratung und Vertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten; e) die treuhänderische Verwaltung.
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