(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung für die Bevölkerung. (2) Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht durch: Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung; Förderung des freiwilligen Engagements; Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen; Breitenausbildung, insbesondere die Durchführung von Kursen der Ersten Hilfe; Planung und Durchführung von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen; Planung, Durchführung und Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen; Übernahme von Aufgaben, Einrichtungen und Angeboten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe; Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen; Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe; Planung, Durchführung und Betrieb einer Einsatzzentrale; Planung, Durchführung und Betrieb des Hausnotrufes; Planung, Durchführung und Betrieb des Medizinischen Transportdienstes; Durchführung von Altkleidersammlungen und Aufstellung von stationären Altkleidercontainern; Körperliche Ertüchtigung und sportliche Förderung seiner Mitglieder, sowie die Beaufsichtigung und Anleitung, bei sportlichen Übungen; Durchführung von Schuldner- und Insolvenzberatung, sowie Prävention vor Überschuldung; Betrieb von Einrichtungen der Flüchtlingshilfe, insbesondere Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE), Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE), Notunterkünften (NU), Gemeinschaftsunterkünften, Dezentrale Unterkünfte und Übergangseinrichtungen; Förderung der Integration von Flüchtlingen; Beratung und Unterstützung von Gliederungen des Arbeiter-Samariter-Bundes in Deutschland sowie steuerbegünstigten Gesellschaften, deren Gesellschafter Gliederungen des Arbeiter-Samariter-Bundes sind; Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke für Gliederungen des Arbeiter-Samariter-Bundes in Deutschland sowie steuerbegünstigte Gesellschaften, deren Gesellschafter Gliederungen des Arbeiter-Samariter-Bundes sind. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, jegliche Geschäfte vorzunehmen oder Dienstleistungen zu erbringen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar fördern, soweit dies für die Steuerbefreiung i.S.d. §§ 51 ff. AO unschädlich ist. Die Gesellschaft ist in diesem Rahmen berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu fördern, zu errichten, zu erwerben oder zu pachten, sich an solchen Unternehmungen in jeder Form zu beteiligen, ferner in jedem Geschäftszweig der Gesellschaft Arbeitsgemeinschaften oder Interessengemeinschaften einzugehen und Unternehmensverträge aller Art zu schließen.
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