(a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder (b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung. (c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung, Begutachtung, Durchführung, Förderung, Monitoring sowie sonstige wissenschaftlich orientierte Vorstudien und Begleituntersuchungen von Artenschutzmaßnahmen einschließlich der Erarbeitung von Grundlagendaten (etwa zur Verbreitung und Gefährdung von Arten), von Publikationen, des Flächenerwerbs und -tausches, der unterstützenden Anlage und Betreuung von Sammlungen sowie des Aufbaus und der Pflege von der Öffentlichkeit zugänglichen Literatur- und sonstigen Datenbanken sowie Informationssystemen. Forschungsergebnisse sind durch Veröffentlichung der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
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