A) die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Dritte insb. auf den Gebieten - Kommunikation (u.a. Öffentlichkeitsarbeit, Public Relations, Investor Relations, Marketing); - Verlagswesen (u.a. Erstellung von Mitarbeiter-, Vereins- und Kundenzeitschriften sowie sonstiger Publikationen); - Organisation (u.a. Sekretariats- und Abrechnungsservice); b) der Verlag, die Herausgabe und der Vertrieb (u.a. Buchhandel) von Medien- und Druckwerken aller Art sowie c) die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen mit Ausnahme der Beratung in steuerlichen oder rechtlichen Angelegenheiten. (2) Die Gesellschaft ist ferner zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. (3) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie im In- und Ausland andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder sie veräußern. Die Gesellschaft kann Unternehmen leiten bzw. unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen auszugliedern.
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