Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 12. Oktober 1972 (AÜG). Vorbehalten bleibt auch die gewerbliche Arbeitsvermittlung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie deren Geschäftsführung übernehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.
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