Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BauKaG (Architekt/Architektin) und Art. 3 Abs. 4 BauKaG (Stadtplaner/Stadtplanerin). Zu den Berufsaufgaben gehört nach Art. 3 Abs. 6 BauKaG auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführungen und Projektentwicklung.
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